Satzung
§ 1 Name, Sitz und Eintragung
Der Verein führt den Namen GESCHICHTSVEREIN GELNHAUSEN E.V., er hat seinen Sitz in Gelnhausen und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein widmet sich der Erforschung der Heimatgeschichte sowie der Landes- und Volkskunde und setzt sich besonders für die Erhaltung der heimischen Bau- und Kunstdenkmäler ein. Sein Arbeitsbereich erstreckt sich auf die Barbarossastadt Gelnhausen und ihre Nachbargebiete.
Der Verein betreut in Zusammenarbeit mit der Barbarossastadt Gelnhausen das Heimatmuseum.
Bestände der Vereinsbücherei, die für Nichtmitglieder zugänglich sein sollen, werden gemeinsam mit der Grimmelshausen-Bücherei der Barbarossastadt Gelnhausen verwaltet.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Eintritt der Mitglieder
Mitglied des Vereins kann jeder werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Der Landrat/die Landrätin des Main-Kinzig-Kreises, der Bürgermeister/die Bürgermeisterin der Barbarossastadt Gelnhausen und der Leiter/die Leiterin der Grimmelshausen-Bibliothek können auf Wunsch beitragsfreie Vereinsmitglieder werden.
§ 4 Austritt der Mitglieder
Der Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands.
§ 5 Ausschluss von Mitgliedern
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief bekanntzumachen.
Gegen den Auschließungsbeschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden.
Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen.
Die Mitgliedschaft gilt als erloschen, wenn das Mitglied trotz Zahlungsaufforderung mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist. Eines besonderen Beschlusses und einer weiteren Mitteilung an das Mitglied bedarf es hierbei nicht.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus
dem/der 1. Vorsitzenden.
dem/der 2. Vorsitzenden,
dem 1. Schriftführer bzw. der 1. Schriftführerin,
dem 2. Schriftführer bzw. der 2. Schriftführerin,
dem Kassierer bzw. der Kassiererin,
dem Stellvertreter bzw. der Stellvertreterin des Kassierers,
weiteren Mitgliedern als Beisitzer.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende; jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Die Mitglieder des Vorstands müssen Vereinsmitglieder sein.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, dabei kann ein Vorstandsmitglied auch für zwei Vorstandsaufgaben gewählt werden; der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt.
Kandidiert nur ein Bewerber für ein Amt, so kann offen abgestimmt werden. Verlangt ein Mitglied geheime Abstimmung, so ist geheime Wahl durchzuführen.
Kandidieren zwei oder mehr Bewerber für ein Amt, so ist grundsätzlich geheim zu wählen.
§ 7a Kassenprüfung
Der jeweilige Jahresabschluss ist von zwei Kassenprüfern zu prüfen, die über das Ergebnis ihrer Prüfung der folgenden Mitgliederversammlung berichten. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Für die Wahl gelten die drei letzten Sätze des § 7.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im ersten Quartal, statt.
Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
§ 9 Berufung der Mitgliederversammlung
Jede Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen einberufen. Dabei wird die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitgeteilt. Die Einladung erfolgt schriftlich oder durch Veröffentlichung im GELNHÄUSER TAGEBLATT und der GELNHÄUSER NEUEN ZEITUNG.
§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 Mitglieder anwesend sind.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen, soweit dies nicht beabsichtigte Satzungsänderungen betrifft.
Bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
§ 11 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind wörtlich in einem Protokoll festzuhalten und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.
§ 12 Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird.
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen der Barbarossastadt Gelnhausen zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 13 Errichtung der Satzung
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 12. März 1999 errichtet. Die Mitgliederversammlung hat am 23. April 2004 in § 7 den Halbsatz "dabei kann ein Vorstandsmitglied auch für zwei Vorstandsaufgaben gewählt werden" ergänzt.
Die Mitgliederversammlung am 25. März 2011 hat die Satzung um § 7a ergänzt.
Gelnhausen, den 25. Mai 2012